Einstell- und Versicherungsbedingungen
Die Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH ist Betreiber der Parkhäuser "Museum" und "Schütte" sowie des Parkdecks "Rathaus". Mit der Annahme des Parkscheins kommt ein Mietvertrag über einen Kfz- Abstellplatz zustande. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Einstellkosten und Parkdauer sind in der Entgelttabelle, sowie beim Kassenautomaten ersichtlich. Die Einstellkosten sind unmittelbar vor der Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Parkhaus am Kassenautomaten zu entrichten. Für alle fälligen Forderungen aus dem Mietvertrag hat der Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.
Bei Verlust des Parktickets kann am Kassenautomat mit der Taste Ticketverlust ein Ersatzticket angefordert werden. Dieses Ticket wird mit dem Tageshöchstsatz laut Entgelttabelle berechnet. Nach Bezahlung am Kassenautomat kann mit diesem Ticket ausgefahren werden.
Verkehrsbestimmungen im Parkhaus
Die im Parkhaus angebrachten Verkehrszeichen sind unbedingt zu beachten. Es darf nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen innerhalb der Markierung geparkt werden. Das Fahrzeug ist auf dem markierten Platz so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf dem benachbarten Abstellplatz gewährleistet ist. Die Höchsteinstelldauer für das Parken mit Parkschein beträgt 24 Stunden. Längere Parkzeiten sind nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich (Dauerparker). Es gilt generell Schrittgeschwindigkeit. Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (STVO) in der jeweils gültigen Fassung.
Vorbehaltlich weiterer polizeilicher Vorschriften ist im Parkhaus insbesondere untersagt:
1. das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
2. die Ausführung von Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen,
3. das längere Laufen lassen und das Ausprobieren von Motoren,
4. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, ferner das Lagern entleerter Treibstoffbehälter,
5. der Aufenthalt von Personen im Parkhaus über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorgangs hinaus,
6. das Einstellen eines Fahrzeugs mit undichtem Tank oder Vergaser oder andere den Parkhausbetrieb gefährdende Schäden,
7. das Einstellen polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge.
8. Die ausgewiesene Frauenparkplätze sind ausschließlich für Frauen, die ihre PKWs im Parkhaus parken, vorbehalten.
9. Die ausgewiesenen Parkplätze zum Laden von Elektrofahrzeugen sind ausschließlich für Elektrofahrzeuge zum Laden während des Parkvorganges bestimmt.
Verbote
Das Fahren mit Fahrrädern, Scooter, Segway, Hoverboards, Inline Skater, Rollerblades sowie Skateboards ist im gesamten Parkhausbereich verboten. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Entfernen von Fahrzeugen aus dem Parkdeck in besonderen Fällen
Die Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH können auf Kosten und Gefahr des Einstellers das Fahrzeug gegebenenfalls vom Parkdeck entfernen lassen, wenn
1. dies durch undichten Tank, Vergaser oder andere Schäden den Parkdeckbetrieb gefährdet,
2. das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist bzw. keine Nummernschilder besitzt,
3. über die Höchstparkdauer hinaus abgestellt wurde.
Haftung und Versicherungsbedingungen
Die Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH haften nicht für Schäden am Fahrzeug, insbesondere nicht für durch Dritte verursachte Schäden am eingestellten Fahrzeug.
1. Die Haftung der Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH ist außerdem ausgeschlossen für:
- Schäden, die durch Nichtbeachtung der vom Einsteller anerkannten Einstellbedingungen, insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- oder polizeilicher Vorschriften, verursacht wurden.
- Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, innere Unruhe, Plünderung oder behördliche Verfügung entstehen.
Etwaige Beanstandungen und Ersatzansprüche sind ohne schuldhaftes Zögern den Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH gegebenenfalls vorsorglich anzuzeigen, andernfalls sind alle Ansprüche erloschen.
Bei Diebstahl- und Feuerschäden ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten.
Der Einsteller haftet für alle von ihm an eingestellten Fahrzeugen, am Gebäude oder dessen Einrichtungsgegenständen verursachten Schäden. Er verpflichtet sich, die Schäden unverzüglich im Interesse des Geschädigten, den Stadtwerken Rottenburg am Neckar GmbH, anzuzeigen.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Rottenburg am Neckar.
Betreiber
Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH
Siebenlindenstraße 19
72108 Rottenburg am Neckar
Rottenburg am Neckar 01.11.2020